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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keineLeitsatz
Kein Verstoß des §26 Abs2 Wr. BehindertenG 1986 gegen das Gleichheitsgebot; Anpruchsvoraussetzungen für Pflegegeld der Stufe 1 nicht unsachlichRechtssatz
Dem Antrag auf Aufhebung des §26 Abs2 des Wr. BehindertenG 1986, LGBl. 16, wird nicht Folge gegeben.
Die Worte "Wartung" und "Hilfe" in §26 Abs2 Wr. BehindertenG sind voneinander zu trennende selbständige Begriffe; für einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe I genügt es also nicht, wenn eine Person entweder nur Wartung oder nur Hilfe benötigt; mit den Worten des Gesetzes, daß Pflegebedürftigkeit erst dann anzunehmen ist, wenn die Person sowohl der Wartung als auch der Hilfe bedarf.
Es ist nicht unsachlich, "Pflegegeld der Stufe I" nur in Fällen vorzusehen, in denen diese beiden Voraussetzungen vorliegen, nicht aber auch in Fällen, in denen nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist. Dies auch dann, wenn das Bedürfnis nach "Hilfe" bedeuten kann, daß der Hilfsbedürftige zwar nicht der "Wartung" (der unmittelbaren Betreuung seiner Person) bedarf, wohl aber der (ständigen) Hilfe einer dritten Person (zB zur Beschaffung von Lebensmitteln und Medikamenten), ohne die er der Gefahr des Todes oder "Verkommens" ausgesetzt ist. Eine derartige oder ähnliche Hilfe verursacht zwar Kosten, die unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. etwa §1 des Wr. BehindertenG) unabdingbar von der Gemeinschaft als Sozial- oder Behindertenhilfe getragen werden müssen.
Keine Verfassungsvorschrift aber gebietet, diese Kosten als Pflegegeld nach dem BehindertenG zu übernehmen.
Es besteht für Behinderte die Möglichkeit einer großen Auswahl von Leistungsangeboten nach dem Wr. BehindertenG und gleichzeitig nach dem Wr. SozialhilfeG.
Keine Aufhebung des §26 Abs2 Wr. BehindertenG 1986; keine Unsachlichkeit der Anspruchsvoraussetzungen für Pflegegeld der Stufe 1 (Anspruch nur dann, wenn eine Person der Wartung und Hilfe bedarf).
Schlagworte
BehinderteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:G84.1989Dokumentnummer
JFR_10108785_89G00084_01