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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0824 93/01/0825Rechtssatz
Der Gesetzgeber geht im Anwendungsbereich des § 19 Abs 1 AsylG 1991 von der - widerlegbaren - Vermutung aus, dem Asylwerber fehle es in diesen Fällen am erforderlichen Rechtschutzinteresse. Die Widerlegbarkeit dieser Vermutung wird insbesondere dadurch deutlich, daß in den Fällen der Abwesenheit oder Unauffindbarkeit des Asylwerbers (§ 19 Abs 1 Z 1 und Z 2 AsylG 1991) ein Antrag auf Wiedereinsetzung möglich ist, während dies für den Fall des § 19 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 (Weigerung des Asylwerbers, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken) nicht zutrifft. Die Bestimmungen des § 19 Abs 1 Z 1 und Z 2 AsylG 1991 haben daher keinen pönalen Charakter, sondern dienen ausschließlich der Verfahrensökonomie (Beendigung des Asylverfahrens vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens, weil der Asylwerber entweder in die Illegalität ging oder aber Österreich verlassen hat). Die Behörde darf sich aus diesem Grunde nicht unter Anwendung eines geradezu sinnentarteten Formalismus auf die Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle durch den Asylwerber berufen, wenn ihr diese auf anderem Wege bereits bekanntgeworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010823.X01Im RIS seit
03.04.2001