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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0824 93/01/0825Rechtssatz
Nach § 8 Abs 1 ZustG hat die Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, diese der Behörde "unverzüglich" mitzuteilen, dh ohne unnötigen Aufschub. Im Gegensatz dazu verwendet der Gesetzgeber im § 19 Abs 1 Z 2 AsylG 1991 den Ausdruck "rechtzeitig". Beide Begriffe sind nicht kongruent. Während die Bestimmung des § 8 Abs 1 ZustG ("unverzüglich") einen unmittelbaren zeitlichen Bezug aufweist (ohne Verzug, ohne unnötigen Aufschub), setzt "Rechtzeitigkeit" iSd § 19 Abs 1 Z 2 AsylG 1991 voraus, daß die Behörde durch die Unterlassung der Mitteilung an der Fortsetzung des Verfahrens insoweit gehindert wird, als sie ihre Verpflichtungen aus den vor ihr einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen des AsylG 1991 bzw des AVG, soweit sie die Zuziehung des Asylwerbers erfordern und die für den Abschluß des Verfahrens unerläßlich sind, nicht erfüllen kann. War daher die Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannt, besteht für eine Anwendung des § 19 Abs 1 Z 2 AsylG 1991 kein Anlaß mehr.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010823.X02Im RIS seit
03.04.2001