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L65000 Jagd WildNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Weigert sich der Jagdausübungsberechtigte des Jagdgebietes, welches durchquert werden soll, eine Vereinbarung über den erforderlichen Jägernotweg abzuschließen, so ist er bescheidmäßig von der Behörde zur Vornahme der betreffenden Rechtshandlung zu verhalten, wobei der Bescheid derart zu konkretisieren ist, daß seine Vollstreckbarkeit gewährleistet ist. Ein derartiges Verfahren kann der Jagdausübungsberechtigte durch einen entsprechenden Antrag in Gang setzen.
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote NotwegEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030080.X02Im RIS seit
11.07.2001