RS Vwgh 1994/9/21 93/03/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1994
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §52 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §52 Abs4;
JagdRallg;

Rechtssatz

Weigert sich der Jagdausübungsberechtigte des Jagdgebietes, welches durchquert werden soll, eine Vereinbarung über den erforderlichen Jägernotweg abzuschließen, so ist er bescheidmäßig von der Behörde zur Vornahme der betreffenden Rechtshandlung zu verhalten, wobei der Bescheid derart zu konkretisieren ist, daß seine Vollstreckbarkeit gewährleistet ist. Ein derartiges Verfahren kann der Jagdausübungsberechtigte durch einen entsprechenden Antrag in Gang setzen.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Notweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030080.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung