Index
L10107 Stadtrecht TirolNorm
AVG §1;Rechtssatz
Aus den § 18 Abs 1 und § 37 Abs 2 Statut Innsbruck, LGBl Tir 53 in ihrem Zusammenhalt ergibt sich, daß der Gemeinderat der Stadtgemeinde Innsbruck, dem Zuständigkeit ausschließlich im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches der Landeshauptstadt Innsbruck zukommt, keinesfalls zur Erlassung von Bescheiden in erster Instanz berufen ist.
Schlagworte
Instanzenzug Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030130.X01Im RIS seit
14.11.2001