RS Vwgh 1994/9/21 94/03/0130

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

L10107 Stadtrecht Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
Statut Innsbruck 1975 §18 Abs1;
Statut Innsbruck 1975 §37 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Aus den § 18 Abs 1 und § 37 Abs 2 Statut Innsbruck, LGBl Tir 53 in ihrem Zusammenhalt ergibt sich, daß der Gemeinderat der Stadtgemeinde Innsbruck, dem Zuständigkeit ausschließlich im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches der Landeshauptstadt Innsbruck zukommt, keinesfalls zur Erlassung von Bescheiden in erster Instanz berufen ist.

Schlagworte

Instanzenzug Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030130.X01

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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