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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;Rechtssatz
Spricht ein Ansuchen eine Angelegenheit des GBefG an und ist es an das Amt der Landesregierung adressiert, so richtet sich dieses Ansuchen nicht an die Landesregierung als Behörde, sondern an den Landeshauptmann.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Behördenorganisation Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030152.X02Im RIS seit
06.03.2001