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L65000 Jagd WildNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Zuchtgeheges sind in § 7 Abs 4 und 5 NÖ JagdG 1974 geregelt. Nach dieser Bestimmung sind bei Erteilung der Bewilligung die öffentlichen Interessen des Tierschutzes und der Veterinärpolizei zu beachten. Die Bestimmung sieht aber nicht vor, daß in irgendeiner Weise bei Erteilung der Bewilligung die Interessen der Jagdgenossenschaft zu berücksichtigen wären. Das Gesetz räumt daher der Jagdgenossenschaft kein subjektives Recht und somit keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse in Bezug auf die Bewilligung für das Zuchtgehege ein (Hinweis E 18.4.1994, 92/03/0259).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030077.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009