RS Vwgh 1994/9/21 94/03/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1994
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG NÖ 1974 §7 Abs4;
JagdG NÖ 1974 §7 Abs5;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Zuchtgeheges sind in § 7 Abs 4 und 5 NÖ JagdG 1974 geregelt. Nach dieser Bestimmung sind bei Erteilung der Bewilligung die öffentlichen Interessen des Tierschutzes und der Veterinärpolizei zu beachten. Die Bestimmung sieht aber nicht vor, daß in irgendeiner Weise bei Erteilung der Bewilligung die Interessen der Jagdgenossenschaft zu berücksichtigen wären. Das Gesetz räumt daher der Jagdgenossenschaft kein subjektives Recht und somit keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse in Bezug auf die Bewilligung für das Zuchtgehege ein (Hinweis E 18.4.1994, 92/03/0259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030077.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten