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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Beschwerde einer Gemeinde gegen die Aufhebung eines "Baueinstellungsbescheides" durch die Gemeindeaufsichtsbehörde gemäß §§77 und 79 Abs4 Bgld. GdO iVm. §88 Abs1 Z7 der Bgld. BauO.
Folge
Da die Gemeinde bei ihrer neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden ist (VfSlg. 5352/1966) ist der angefochtene Bescheid zumindest in diesem Bereich einem Vollzug zugänglich.
Interessenabwägung:
Überwiegendes Interesse der von der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft, die im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden baurechtlichen Vorschriften insbesondere bei der Errichtung einer Müll- bzw. Sonderabfalldeponie gewahrt zu wissen. Finanzielle Interessen der Anlagenbetreiber vermögen dagegen nicht durchzudringen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1268.1989Dokumentnummer
JFR_10099891_89B01268_01