RS Vfgh 1990/1/9 B1268/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Beschwerde einer Gemeinde gegen die Aufhebung eines "Baueinstellungsbescheides" durch die Gemeindeaufsichtsbehörde gemäß §§77 und 79 Abs4 Bgld. GdO iVm. §88 Abs1 Z7 der Bgld. BauO.

Folge

Da die Gemeinde bei ihrer neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden ist (VfSlg. 5352/1966) ist der angefochtene Bescheid zumindest in diesem Bereich einem Vollzug zugänglich.

Interessenabwägung:

Überwiegendes Interesse der von der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft, die im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden baurechtlichen Vorschriften insbesondere bei der Errichtung einer Müll- bzw. Sonderabfalldeponie gewahrt zu wissen. Finanzielle Interessen der Anlagenbetreiber vermögen dagegen nicht durchzudringen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1268.1989

Dokumentnummer

JFR_10099891_89B01268_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten