RS Vfgh 1990/1/11 B1490/89

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Veröffentlicht am 11.01.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Folge hinsichtlich der gemäß §178 Abs1 ZollG iVm. §225 Abs1 BAO geltend gemachten Sachhaftung - Interessenabwägung.

Keine Folge hinsichtlich der verfügten Beschlagnahme der gegenständlichen Waren - zwingendes öffentliches Interesse an der Sicherung der Hereinbringung von Abgabenschulden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1490.1989

Dokumentnummer

JFR_10099889_89B01490_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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