RS VwGH Beschluss 1994/09/21 94/03/0175

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Rechtssatz

Ein Fall des § 46 Abs 2 VwGG liegt auch dann vor, wenn durch eine Änderung der Rechtslage ein vorher bestehender Instanzenzug innerhalb der Verwaltung weggefallen ist und die Partei von diesem zunächst zulässigen Rechtsmittel Gebrauch macht (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, S 669). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in einem derartigen Fall binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, beim VwGH zu stellen.

Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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