RS Vwgh 1994/9/21 92/03/0183

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Rechtssatz

Wird dem iSd § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO Beschuldigten im Krankenhaus die Blutabnahme verweigert, so läßt dies für ihn nichts gewinnen, weil es ihm freisteht, auch einen anderen Arzt seiner Wahl bzw den Amtsarzt (Hinweis E 19.6.1991, 91/02/0061) aufzusuchen.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030183.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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