Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Wird dem iSd § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO Beschuldigten im Krankenhaus die Blutabnahme verweigert, so läßt dies für ihn nichts gewinnen, weil es ihm freisteht, auch einen anderen Arzt seiner Wahl bzw den Amtsarzt (Hinweis E 19.6.1991, 91/02/0061) aufzusuchen.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030183.X01Im RIS seit
12.06.2001