Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs 1 VStG macht es keinen Unterschied, ob mit einem "Straferkenntnis" (der Erledigung nach § 49 Abs 2 vorletzter Satz VStG) eine Herabsetzung der in der Strafverfügung festgesetzten Strafe erfolgte oder nicht, sodaß auch bei einer Herabsetzung die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens vorzuschreiben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020256.X03Im RIS seit
12.06.2001