RS Vwgh 1994/9/23 94/17/0278

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
BörseG 1989 §19 Abs1;
BörseG 1989 §19 Abs2;

Rechtssatz

Die Einleitung des Ausschlußverfahrens nach § 19 BörseG 1989 kann nicht "jederzeit und formlos" durch "bloß internen Akt, etwa durch Aufnahme eines Aktenvermerkes" erfolgen. Ebensowenig kann der Präsident der Börsekammer für die Dauer des Ausschlußverfahrens das Ruhen der Mitgliedschaft verfügen, "ohne daß es hiefür einer weiteren Begründung oder des Vorliegens einer zusätzlichen Voraussetzung bedarf". Die bescheidmäßige Einleitung des Ausschlußverfahrens bildet eine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für die entsprechend zu begründende Entscheidung des Präsidenten über das Ruhen der Mitgliedschaft.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170278.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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