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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ViehWG §5;Rechtssatz
Würde sich die Rechtsstellung des Bf durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, da auch eine in dem einem allfälligen aufhebenden Erkenntnis des VwGH folgenden fortgesetzten Verfahren für den beantragten Zeitraum erteilte Einfuhrbewilligung nach § 5 ViehWG infolge zeitlichen Überholtseins vom Bf nicht mehr realisiert werden und auch in keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung der Rechtsposition des Bf herbeiführen könnte, so liegt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und damit ein Rechtsschutzbedürfnis des Bf nicht vor (Hinweis B 12.2.1985, 84/07/0019).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170366.X03Im RIS seit
02.07.2001