RS Vfgh 1990/1/12 B1580/89

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Veröffentlicht am 12.01.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Eisenbahnrecht

Rechtssatz

keine Folge gegeben

Interessenabwägung

(Enteignungsbescheid gemäß §2 Abs2 Z3 und 4, §21 EEG 1954 zugunsten der Stadt Wien zur Errichtung der U-Bahnlinie U 3; Interessen an deren Errichtung überwiegen; Antragsteller bringt nur vor, daß der Nachteil für ihn darin bestünde, daß ihm keine angemessene Entschädigung angeboten worden ist.)

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1580.1989

Dokumentnummer

JFR_10099888_89B01580_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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