Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / EisenbahnrechtRechtssatz
keine Folge gegeben
Interessenabwägung
(Enteignungsbescheid gemäß §2 Abs2 Z3 und 4, §21 EEG 1954 zugunsten der Stadt Wien zur Errichtung der U-Bahnlinie U 3; Interessen an deren Errichtung überwiegen; Antragsteller bringt nur vor, daß der Nachteil für ihn darin bestünde, daß ihm keine angemessene Entschädigung angeboten worden ist.)
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1580.1989Dokumentnummer
JFR_10099888_89B01580_01