RS Vwgh 1994/9/23 93/17/0099

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §63 Abs1;
BAO §115;
BAO §243;
BAO §83;
LAO Wr 1962 §189;
LAO Wr 1962 §57;
LAO Wr 1962 §90;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0093 1 (hier: Auch die Wr LAO kennt keine ausdrückliche Regelung über die Zurechnung von Verfahrenshandlungen)

Stammrechtssatz

Die Frage der Zurechnung einer Verfahrenshandlung ist im AVG nicht geregelt. Die Behörde hat in Anwendung der Bestimmung des § 37 AVG, wonach den Parteien im Ermittlungsverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist, die Verpflichtung, den Sinn eines "mehrdeutigen Parteienantrages" durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen, dh in einem Zweifelsfall sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Voraussetzung für eine derartige Verpflichtung ist daher das Vorhandensein einer so gestalteten Prozeßhandlung (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Vertretungsbefugter juristische Person Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170099.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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