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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei in Fernsehsendungen gezeigten Vorkommnissen und wiedergegebenen Aussagen (hier: daß Untersuchungen der Atemluft mit einem Alkomaten unzuverlässig seien) handelt es sich begrifflich nicht um eine Tatsache oder ein Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020325.X01Im RIS seit
12.06.2001