RS Vfgh 1990/1/24 B1403/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Versagung der Ausübung des Handelsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte gemäß §15 Z1 GewO 1973.

Interessensabwägung

Folge

Der Vollzug eines Bescheides, mit dem die weitere Ausübung der Handelstätigkeit in einer weiteren Betriebsstätte untersagt wird, stellt aufgrund der daraus resultierenden finanziellen Einbußen einen unverhältnismäßig schwerwiegenden Nachteil dar (hier "sechsstelligen Warenumsätze pro Tag"), wogegen allfällige weitere öffentliche Interessen nicht durchzudringen vermögen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1403.1989

Dokumentnummer

JFR_10099876_89B01403_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten