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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
Versagung der Ausübung des Handelsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte gemäß §15 Z1 GewO 1973.
Interessensabwägung
Folge
Der Vollzug eines Bescheides, mit dem die weitere Ausübung der Handelstätigkeit in einer weiteren Betriebsstätte untersagt wird, stellt aufgrund der daraus resultierenden finanziellen Einbußen einen unverhältnismäßig schwerwiegenden Nachteil dar (hier "sechsstelligen Warenumsätze pro Tag"), wogegen allfällige weitere öffentliche Interessen nicht durchzudringen vermögen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1403.1989Dokumentnummer
JFR_10099876_89B01403_01