RS Vwgh 1994/9/23 93/02/0319

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/26 91/09/0070 3

Stammrechtssatz

Da die Frage, ob die Zeugenaussagen bezüglich das Vorliegen einer erheblichen Alkoholbeeinträchtigung des Beamten Glaubwürdigkeit verdienen oder nicht, nicht nachträglich durch das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen gelöst, sondern nur von den Mitgliedern des erkennenden Senates auf Grund ihres bei den mündlichen Verhandlungen unmittelbar gewonnenen persönlichen Eindruckes von Zeugen und Beschuldigtem im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelöst werden kann, vermag der VwGH (im Beschwerdefall) in der Nichtbeiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Frage des Grades der (Nicht-)Alkoholisierung des Beamten zum fraglichen Zeitpunkt keinen relevanten Verfahrensmangel zu erblicken.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBesondere Rechtsgebiete Alkoholisierungfreie BeweiswürdigungBesondere Rechtsgebiete DiversesSachverhalt BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020319.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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