RS Vwgh 1994/9/23 94/02/0256

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs2;
VStG §64 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/20 94/02/0027 2

Stammrechtssatz

Es bietet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß eine Erledigung nach § 49 Abs 2 vorletzter Satz VStG in Hinsicht auf das bekämpfte Ausmaß der verhängten Strafe kein "Straferkenntnis" bildet, wird doch durch einen derartigen Einspruch in diesem Umfang das ordentliche Verfahren eingeleitet, welches eben durch ein "Straferkenntnis" beendet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020256.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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