RS Vwgh 1994/9/23 94/02/0270

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0635/79 B 30. März 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Als Hindernis im Sinne des § 46 Abs 3 VwGG 1965 ist jenes Ereignis im Sinne des § 46 VwGG 1965 zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht das Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der VwGH-Beschwerde, so hört das Hindernis im Sinne des § 46 Abs 3 VwGG 1965 auf, sobald der Bfr (Beschwerdevertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen könnte und musste, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, dem der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung zugestellt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020270.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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