RS Vwgh 1994/9/23 94/02/0163

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs3;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/07 90/18/0074 1 (hier: Bodenmarkierung zur Kennzeichnung einer Parkfläche)

Stammrechtssatz

Es wäre Sache der Behörde gewesen, eine eindeutige Feststellung darüber zu treffen, ob eine nichtunterbrochene Längsmarkierung in gelber Farbe, also eine Sperrlinie, vor der Hauseinfahrt und Grundstückseinfahrt angebracht war oder nicht. War dies der Fall, so durfte der Besch darauf vertrauen, daß kein Fahrzeug diese Sperrlinie, auch nicht zum Zwecke der Einfahrt und Ausfahrt, überfahren durfte. Dem Verwaltungsgerichtshof erscheint aber auch weiter klärungsbedürftig, auf welche allenfalls andere Art die insgesamt 5 Tore der Hofburg auf dem Josefsplatz, in Richtung Nationalbibliothek betrachtet, als Einfahrten und Ausfahrten gekennzeichnet sind; es wird also die Behauptung des Besch zu prüfen sein, eines der Tore sei durch ein weißes Andreaskreuz vor dem Tor, das andere aber durch das Fehlen jeder Bodenmarkierung eindeutig als Einfahrt und Ausfahrt gekennzeichnet, während das bei den anderen Toren nicht der Fall sei.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020163.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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