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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/06/17 93/18/0069 1 (hier: solange es nur um die Abschiebung selbst und nicht auch um davon losgelöste selbständige Maßnahmen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung im Gebiet eines anderen Landes stehen, geht, bleibt für eine Zuständigkeit eines anderen UVS kein rechtlicher Raum).Stammrechtssatz
Der Aufenthalt einer Person ist dort, wo sich diese tatsächlich befindet, gleichgültig, ob erlaubt oder unerlaubt, ob freiwillig oder unfreiwillig (Hinweis E 6.4.1992, 90/19/0446). Zur Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub hinsichtlich eines in Schubhaft befindlichen Fremden ist gem § 67 Abs 2 FrG 1993 daher diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Schubhaft vollzogen wird.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020139.X01Im RIS seit
05.07.2001