RS Vwgh 1994/9/23 94/02/0139

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §67c Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §41;
FrG 1993 §46;
FrG 1993 §67 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 93/18/0069 1 (hier: solange es nur um die Abschiebung selbst und nicht auch um davon losgelöste selbständige Maßnahmen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung im Gebiet eines anderen Landes stehen, geht, bleibt für eine Zuständigkeit eines anderen UVS kein rechtlicher Raum).

Stammrechtssatz

Der Aufenthalt einer Person ist dort, wo sich diese tatsächlich befindet, gleichgültig, ob erlaubt oder unerlaubt, ob freiwillig oder unfreiwillig (Hinweis E 6.4.1992, 90/19/0446). Zur Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub hinsichtlich eines in Schubhaft befindlichen Fremden ist gem § 67 Abs 2 FrG 1993 daher diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Schubhaft vollzogen wird.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020139.X01

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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