RS Vwgh 1994/9/23 94/17/0278

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BörseG 1989 §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ausschlußverfahrens gemäß § 19 BörseG 1989 "NICHT MEHR" vorlägen, kann den VwGH nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides veranlassen, wenn die Voraussetzungen zu seiner Erlassung IM ZEITPUNKT DER ERLASSUNG vorlagen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170278.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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