RS Vwgh 1994/9/23 93/02/0319

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs6;
VStG §3;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/09 89/03/0070 3

Stammrechtssatz

Auch im Falle eines Nachtrunkes kann der Blutalkoholgehalt zu einer bestimmten Tatzeit ermittelt werden, sofern der Zeitpunkt und die Menge des danach genossenen Alkohols feststehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020319.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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