Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Der Bescheidwille der Behörde hinsichtlich der Zurechnung einer Berufung ist aus dem Spruch des Bescheides iZm seiner Begründung zu ermitteln.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Spruch und Begründung Vertretungsbefugter juristische Person Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170099.X01Im RIS seit
11.07.2001