RS Vwgh 1994/9/23 92/17/0276

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1 idF 1987/312 ;
LAO Wr 1962 §240 Abs1 idF 1992/040;

Rechtssatz

Seit der Neufassung des § 240 Abs 1 Wr LAO durch die Novelle 1992/40 hindert nicht mehr jede Form von Verschulden die Bewilligung der Wiedereinsetzung. Unschädlich ist aber nur ein minderer Grad des Versehens. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Auffallend sorglos handelt ein Wiedereinsetzungswerber dann, wenn er die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht läßt (Hinweis: B 28.6.1989, 89/16/0093; B 24.11.1989, 89/17/0116; B 21.5.1992, 92/17/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170276.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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