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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte DisziplinarrechtRechtssatz
Interessenabwägung
Folge gegeben (Formular)
Mit dem angefochtenen Beschluß der OBDK wurde ein Ablassungsbeschluß des Disziplinarrates behoben und zugleich ein Einleitungsbeschluß gemäß §29 DSt gefaßt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B103.1990Dokumentnummer
JFR_10099791_90B00103_01