RS Vfgh 1990/2/9 B103/90

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Veröffentlicht am 09.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte Disziplinarrecht

Rechtssatz

Interessenabwägung

Folge gegeben (Formular)

Mit dem angefochtenen Beschluß der OBDK wurde ein Ablassungsbeschluß des Disziplinarrates behoben und zugleich ein Einleitungsbeschluß gemäß §29 DSt gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B103.1990

Dokumentnummer

JFR_10099791_90B00103_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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