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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/07/0315 B 3. Februar 1987 RS 1Stammrechtssatz
Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Partei keinen Unterschied macht, ob ein Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170366.X02Im RIS seit
02.07.2001