RS Vwgh 1994/9/23 94/17/0366

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0315 B 3. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Partei keinen Unterschied macht, ob ein Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170366.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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