RS Vwgh 1994/9/23 92/17/0276

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;
B-VG Art49 Abs1;
LAO Wr 1962 §240 Abs1 idF 1992/040;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Neufassung des § 240 Abs 1 Wr LAO durch die Novelle 1992/40 hat mangels einer anderslautenden Inkrafttretensregelung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die oben genannte Novelle enthält, ausgegeben wurde, somit des 16.9.1992, ihre verbindende Kraft erlangt. Die Änderung der Rechtslage ist daher bei allen ab diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Entscheidungen über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu berücksichtigen, auch wenn die Versäumung der Frist - wie im vorliegenden Fall - vor dem genannten Inkrafttretenszeitpunkt erfolgte oder wenn erst nach diesem Zeitpunkt über eine Berufung gegen einen Bescheid über die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages entschieden wird, selbst wenn dieser Bescheid vor dem genannten Inkrafttretenszeitpunkt ergangen ist (Hinweis: E 31.10.1991, 90/16/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170276.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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