RS Vwgh 1994/9/23 94/02/0142

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §52 Abs2 Z2;
FrG 1993 §52 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Fremde hat ein Recht darauf, daß festgestellt wird, von welchem Zeitpunkt an die gegen ihn verhängte Schubhaft rechtswidrig war, sofern er dies begehrt. Es handelt sich bei diesem Abspruch aber nicht um die Erledigung einer Schubhaftbeschwerde iSd § 51 Abs 1 FrG 1993 gemäß § 52 FrG 1993. Die einwöchige Entscheidungsfrist nach § 52 Abs 2 Z 2 FrG 1993 gilt daher nicht. Die Entscheidung über andere Beschwerdepunkte als die Fortsetzung der Schubhaft von der Entscheidung des UVS an, ist eine andere Sache. Sie braucht daher auch nicht im selben Bescheid getroffen zu werden.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020142.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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