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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde hat ein Recht darauf, daß festgestellt wird, von welchem Zeitpunkt an die gegen ihn verhängte Schubhaft rechtswidrig war, sofern er dies begehrt. Es handelt sich bei diesem Abspruch aber nicht um die Erledigung einer Schubhaftbeschwerde iSd § 51 Abs 1 FrG 1993 gemäß § 52 FrG 1993. Die einwöchige Entscheidungsfrist nach § 52 Abs 2 Z 2 FrG 1993 gilt daher nicht. Die Entscheidung über andere Beschwerdepunkte als die Fortsetzung der Schubhaft von der Entscheidung des UVS an, ist eine andere Sache. Sie braucht daher auch nicht im selben Bescheid getroffen zu werden.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020142.X01Im RIS seit
11.07.2001