RS Vwgh 1994/9/23 92/17/0276

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1 idF 1987/312 ;
LAO Wr 1962 §240 Abs1 idF 1992/040;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf muß seiner mit der Vormerkung von Fristen betrauten Angestellten nicht nur die Vormerkung der Beschwerdefrist auftragen, sondern wie ein RA (Hinweis B 4.9.1986, 86/16/0140) oder ein Bürgermeister einer (kleineren) Gemeinde (Hinweis B 12.4.1984, 84/16/0073) die Beschwerdefrist kalendermäßig konkret bestimmen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht überwachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170276.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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