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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Bf muß seiner mit der Vormerkung von Fristen betrauten Angestellten nicht nur die Vormerkung der Beschwerdefrist auftragen, sondern wie ein RA (Hinweis B 4.9.1986, 86/16/0140) oder ein Bürgermeister einer (kleineren) Gemeinde (Hinweis B 12.4.1984, 84/16/0073) die Beschwerdefrist kalendermäßig konkret bestimmen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht überwachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170276.X03Im RIS seit
11.07.2001