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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §172 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/29 90/10/0186 4Stammrechtssatz
Da § 35 Abs 2 ForstG 1975 eine abschließende Regelung für die dort vorgesehenen Fälle von forstpolizeilichen Aufträgen (Zulässigkeit von Sperren) enthält, ist die Behörde dann, wenn der festgestellte Sachverhalt als Sperre zu beurteilen ist, zu einem auf § 172 Abs 6 ForstG 1975 gestützten, von Amts wegen erlassenen forstpolizeilichen Auftrag nicht ermächtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100066.X01Im RIS seit
20.11.2000