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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Unter dem an einer rechtichen Betrachtungsweise zu orientierenden Gesichtspunkt des maßgebenden Sachverhaltes handelt es sich selbst bei der Herabsetzung der Rodungsfläche im allgemeinen um die Modifikation eines Nebenumstandes, der für die Frage der Identität nicht entscheidend ist (Hinweis E 11.12.1984, 84/07/0162; E 27.11.1988, 88/10/0129).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100054.X04Im RIS seit
20.11.2000