RS Vwgh 1994/9/26 92/10/0148

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §84 Z5;
AVG §59 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Kontext der Bezeichnung "Geschäftsführer" mit der Bezeichnung "als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der GmbH" ergibt sich zweifelsfrei, daß der Beschwerdeführer damit als iSd § 15 GmbHG bestellten ("handelsrechtlicher") Geschäftsführer der Gesellschaft angesprochen wird; denn DIESER ist das zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft berufene Organ (Hinweis E 15.9.1987, 87/04/0041).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100148.X03

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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