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21/03 GesmbH-RechtNorm
AMG 1983 §84 Z5;Rechtssatz
Aus dem Kontext der Bezeichnung "Geschäftsführer" mit der Bezeichnung "als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der GmbH" ergibt sich zweifelsfrei, daß der Beschwerdeführer damit als iSd § 15 GmbHG bestellten ("handelsrechtlicher") Geschäftsführer der Gesellschaft angesprochen wird; denn DIESER ist das zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft berufene Organ (Hinweis E 15.9.1987, 87/04/0041).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100148.X03Im RIS seit
06.03.2002