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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Daß der Bewilligungswerber um eine (nachträgliche) naturschutzrechtliche Bewilligung für ZWEI errichtete "Werbetafeln" angesucht hat, enthebt die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung für die Beantwortung der Frage nach der Anzahl der begangenen Verwaltungsübertretungen wesentlichen sachverhaltsmäßigen Feststellung, ob - wovon die Behörde erster Instanz ausgegangen ist - zwei (gesonderte) Werbetafeln vorhanden sind oder ob im Hinblick auf die Berufungsausführungen gegen das Straferkenntnis nur EINE Werbeeinrichtung (Doppelplakatwand) vorhanden ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100152.X02Im RIS seit
20.11.2000