RS Vwgh 1994/9/26 92/10/0152

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §37 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §9 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Daß der Bewilligungswerber um eine (nachträgliche) naturschutzrechtliche Bewilligung für ZWEI errichtete "Werbetafeln" angesucht hat, enthebt die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung für die Beantwortung der Frage nach der Anzahl der begangenen Verwaltungsübertretungen wesentlichen sachverhaltsmäßigen Feststellung, ob - wovon die Behörde erster Instanz ausgegangen ist - zwei (gesonderte) Werbetafeln vorhanden sind oder ob im Hinblick auf die Berufungsausführungen gegen das Straferkenntnis nur EINE Werbeeinrichtung (Doppelplakatwand) vorhanden ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100152.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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