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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art94;Beachte
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat mit E VwGH 14.5.2002, 2000/10/0124; Bindung an die Rechtsansicht des den B VwGH 26.9.1994, 92/10/0423, aufhebenden E VfGH 28.6.2000, K I-7/97-10, welches einen verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen VwGH und OGH betrifft. Verfahren vor dem VwGH fortgesetzt mit E VwGH 14.5.2002, 2000/10/0124.Rechtssatz
Der Begriff der "Festsetzung" der Entschädigung in § 32 Abs 7 Tir NatSchG 1991 schließt im Umfang des äußersten möglichen Wortsinnes auch die Null-Festsetzung, die prozessual in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck findet, ein. Damit besteht auch in einem solchen Fall die sogenannte sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, was zur Folge hat, daß der gesamte Entschädigungsanspruch letztlich von einem Gericht geprüft wird (Hinweis B 2.7.1990, 89/10/0227 u B 28.6.1993, 93/10/0112).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100423.X01Im RIS seit
11.07.2001