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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die angerufene Schulbehörde (Landesschulrat) hat eine bei ihr erhobene Berufung gegen die Entscheidung der Bundesakademie für Sozialarbeit über die Eignungsprüfung (§ 82 SchOrgG) einem Verfahren nach den Vorschriften des AVG zu unterziehen; dies ergibt sich aus Art II Abs 2 lit A Z 8 EGVG (Hinweis E 11.2.1980, 1272/78). Das allenfalls als Oberbehörde oder im Instanzenzug angerufene Bundesministerium hat ebenfalls nach dem AVG vorzugehen (vgl Art II Abs 4 AVG). In Angelegenheiten des Schulwesens ist sachlich die in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG der BM für Unterricht, Kunst und Sport. Eine gegen den Landesschulrat gerichtete Säumnisbeschwerde ist daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100110.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010