RS Vwgh 1994/9/26 94/10/0110

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/02 Schulorganisation

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art14 Abs1;
B-VG Art81a;
EGVG Art2 Abs2 A Z8;
EGVG Art2 Abs4;
SchOG 1962 §79;
SchOG 1962 §82;
SchOG 1962 §85;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die angerufene Schulbehörde (Landesschulrat) hat eine bei ihr erhobene Berufung gegen die Entscheidung der Bundesakademie für Sozialarbeit über die Eignungsprüfung (§ 82 SchOrgG) einem Verfahren nach den Vorschriften des AVG zu unterziehen; dies ergibt sich aus Art II Abs 2 lit A Z 8 EGVG (Hinweis E 11.2.1980, 1272/78). Das allenfalls als Oberbehörde oder im Instanzenzug angerufene Bundesministerium hat ebenfalls nach dem AVG vorzugehen (vgl Art II Abs 4 AVG). In Angelegenheiten des Schulwesens ist sachlich die in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG der BM für Unterricht, Kunst und Sport. Eine gegen den Landesschulrat gerichtete Säumnisbeschwerde ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100110.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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