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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LMG 1975 §26 Abs2;Rechtssatz
Der VwGH hat bei Prüfung der Frage, ob es sich bei der einem kosmetischen Mittel beigegebenen Bezeichnung "dermatologisch getestet" um eine nach § 9 Abs 1 lit b LMG 1975 verbotene, nicht nach § 9 Abs 3 LMG 1975 zugelassene, gesundheitsbezogene Angabe handelt, nicht zu prüfen, ob die Bezeichnung - unabhängig von einem Verstoß gegen § 9 Abs 1 lit b LMG 1975 etwa schon im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit, die bei den angesprochenen Verbraucherkreisen unterschiedliche - teils falsche - Vorstellungen über die Eigenschaften des Produktes hervorrufen könnte (Hinweis E 21.11.1988, 88/10/0104), gegen das allgemeine, von § 26 Abs 2 LMG 1975 nicht berührte Irreführungsverbot des § 8 lit f LMG 1975 verstößt. Er hat ebensowenig zu prüfen, ob die Bestrafung allein auf § 9 Abs 1 lit a (iVm § 8 lit f, § 74 Abs 1) LMG 1975 hätte gestützt werden können.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Bodenschätzung, KlimaabschlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100468.X01Im RIS seit
20.11.2000