RS Vwgh 1994/9/26 92/10/0468

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §26 Abs2;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
LMG 1975 §9 Abs1 lita;
LMG 1975 §9 Abs1 litb;
LMG 1975 §9 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH hat bei Prüfung der Frage, ob es sich bei der einem kosmetischen Mittel beigegebenen Bezeichnung "dermatologisch getestet" um eine nach § 9 Abs 1 lit b LMG 1975 verbotene, nicht nach § 9 Abs 3 LMG 1975 zugelassene, gesundheitsbezogene Angabe handelt, nicht zu prüfen, ob die Bezeichnung - unabhängig von einem Verstoß gegen § 9 Abs 1 lit b LMG 1975 etwa schon im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit, die bei den angesprochenen Verbraucherkreisen unterschiedliche - teils falsche - Vorstellungen über die Eigenschaften des Produktes hervorrufen könnte (Hinweis E 21.11.1988, 88/10/0104), gegen das allgemeine, von § 26 Abs 2 LMG 1975 nicht berührte Irreführungsverbot des § 8 lit f LMG 1975 verstößt. Er hat ebensowenig zu prüfen, ob die Bestrafung allein auf § 9 Abs 1 lit a (iVm § 8 lit f, § 74 Abs 1) LMG 1975 hätte gestützt werden können.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Bodenschätzung, Klimaabschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100468.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten