RS Vfgh 1990/2/26 B1186/89

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8 MRK Art3 VStG §35 litc EGVG ArtIX Abs1 Z1 EGVG ArtVIII zweiter Tatbestand

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und kurzfristige Anhaltung; "erniedrigende Behandlung" durch Leibesvisitation in sachlich nicht gerechtfertigter Form

Rechtssatz

Vertretbare Annahme der Verwaltungsübertretungen nach ArtVIII zweiter Tatbestand und ArtIX Abs1 Z1 EGVG (lautstarkes Einschreien der Beschwerdeführerin auf Polizeibeamte in einem Wachzimmer trotz mehrmaliger Abmahnung).

Keine übermäßige Dauer der Anhaltung (55 Minuten; die Enthaftung erfolgte, als die Beschwerdeführerin sich beruhigt hatte).

Der Befehl, sich zu entkleiden und auch die getragene Damenbinde vorzuweisen, stellt jedenfalls dann eine "erniedrigende Behandlung" dar, wenn dieses Vorgehen nicht aus sachlichen Gründen dringend geboten ist.

Von solchen Gründen kann hier keine Rede sein: Die Beschwerdeführerin wurde im Zusammenhang mit geringfügigen Verwaltungsübertretungen festgenommen. Es bestand kein Anhaltspunkt dafür, daß sie im Besitz von Gegenständen wäre, die für sie oder für andere Personen eine Gefahr bilden könnten (etwa von Waffen oder von Suchtgift). Es war von vornherein beabsichtigt, die Beschwerdeführerin nur kurzfristig (nämlich nur solange, bis sie sich beruhigt hatte) anzuhalten.

Dadurch wurde sie als (von Rechts wegen) ihrer Freiheit Beraubte in einer derart unzumutbaren Weise bloßgestellt, gedemütigt und in ihrer Ehre getroffen, daß bereits von einer "erniedrigenden", die Menschenwürde verletzenden Behandlung iS des Art3 MRK gesprochen werden muß.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Mißhandlung, Polizeirecht, Lärmerregung, Ordnungsstörung, Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1186.1989

Dokumentnummer

JFR_10099774_89B01186_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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