Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/22 93/10/0195 1Stammrechtssatz
Aus § 13a AVG kann nicht abgeleitet werden, daß die bel Beh auf die Möglichkeit der Einholung eines "Gegengutachtens" gesondert hinweisen muß, denn die in § 13a AVG normierte Manuduktionspflicht der Behörde geht nicht soweit, daß die Partei angeleitet werden müßte, Beweisanträge bestimmten Inhaltes zu stellen oder bestimmte Beweismittel beizubringen (Hinweis E 25.4.1990, 90/08/0067, 0068, 27.3.1991, 90/10/0215).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100080.X01Im RIS seit
20.11.2000