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21/03 GesmbH-RechtNorm
AMG 1983 §84 Z5;Rechtssatz
Eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach § 39 GewO 1973 oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung der Vorschriften des AMG normiert, besteht nicht. Übertretungen der Vorschriften des AMG hat - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs 2 VStG - der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100148.X04Im RIS seit
06.03.2002