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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AMG 1983 §84 Z5;Rechtssatz
Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39, § 370 Abs 2 GewO 1973) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers. Eine Übertretung nach dem AMG hat der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0054; E 25.9.1992, 92/09/0161; E 27.9.1988, 88/10/0094).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100148.X05Im RIS seit
06.03.2002