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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Entspricht das Rodungsprojekt dem mit Verordnung festgelegten Straßenverlauf und den rechtskräftigen, betreffend die Rodeflächen die Enteignung zugunsten des Straßenbaues ausprechenden Bescheiden, ist die Bejahung des bestehenden öffentlichen Interesses am Straßenverkehr im Rahmen der Interessenabwägung nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100071.X03Im RIS seit
20.11.2000