RS Vfgh 1990/2/26 G267/89

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §62 Abs1
BSVG §3 ff
BSVG §30 ff

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der "§§3 ff, 30 ff BSVG"; mangelnde Grenzziehung über Umfang des Aufhebungsantrags; keine Darlegung der Bedenken im einzelnen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der "§§3 ff, 30 ff BSVG".

Es fehlt hier an der von §62 Abs1 Satz 1 VfGG 1953 geforderten, jeden Zweifel über den Umfang des Aufhebungsantrages ausschließenden Grenzziehung (vgl. VfGH 3.12.1986 G92-94/86). Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, daß der Verfassungsgerichtshof nicht befugt ist, Gesetzesvorschriften auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (s. VfGH 3.12.1986 G132/86).

Im übrigen brachte der Einschreiter, selbst wenn sich sein Aufhebungsbegehren nur auf die vom Antrag jedenfalls erfaßten §§3, 4, 5, 30, 31 und 32 BSVG beziehen sollte, - entgegen der zwingenden Vorschrift des §62 Abs1 VfGG 1953 - begründete Bedenken bloß gegen Teilregelungen der §§3 und 30 BSVG, nicht aber auch gegen die übrigen streitverfangenen, ua. die Teilversicherung in der Krankenversicherung, die Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, die Beitragspflicht des Bundes und die Dauer der Beitragspflicht betreffenden gesetzlichen Bestimmungen vor.

Entscheidungstexte

  • G 267/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1990 G 267/89

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G267.1989

Dokumentnummer

JFR_10099774_89G00267_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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