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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Unter der Voraussetzung der neuerlichen Geltendmachung des in der seinerzeitigen Entscheidung verneinten öffentlichen Interesses ist von der dinglichen Gebundenheit der Versagung einer Rodungsbewilligung auszugehen (Hinweis E 11.2.1984, 84/07/0162, VwSlg 11610 A/1984). Es ist somit ohne Bedeutung, daß im Bescheid nicht gegenüber dem Bf, sondern gegenüber dessen Rechtsvorgänger erlassen wurde. Ebensowenig berührt das Angebot einer Ersatzaufforstung die Identität der Sache (Hinweis E 10.10.1988, 87/10/0200).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100054.X03Im RIS seit
20.11.2000