RS Vwgh 1994/9/26 92/10/0459

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs2 idF 1990/362;
ApG 1907 §9 Abs2 idF 1984/502;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/29 90/10/0025 2 (hier: Rechtslage nach der ApGNov 1990)

Stammrechtssatz

Eine Standorteinschränkung macht für die Rechtslage nach der ApGNov 1984 kein neuerliches Ermittlungsverfahren betreffend die Bedarfsfrage und die Frage der Existenzgefährdung von Nachbarapotheken mehr notwendig, da es bei der Prüfung dieser Konzessionsvoraussetzungen nunmehr auf andere Tatbestandsvoraussetzungen (Betriebsstätte, 4 km-Umkreis - § 10 Abs 2 ApG) ankommt. Da das ApG idF der ApGNov 1984 weder ausdrücklich vorsieht noch nach seinem Zweck erkennen läßt, daß ein Antrag auf Standorteinschränkung als eine einem Neuantrag gleichkommende Modifizierung des Konzessionsantrages zu behandeln ist, kann eine solche auch noch im Berufungsverfahren vorgenommen werden.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100459.X06

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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