RS Vwgh 1994/9/26 93/10/0001

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Rodung ist nach den Begriffsbestimmungen des § 17 Abs 1 ForstG 1975 die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Hinweis E 17.5.1993, 92/10/0374). Maßgebend ist somit nicht, ob auf der in Rede stehenden Fläche, deren Waldeigenschaft nicht zweifelhaft ist, Bewuchs entfernt wurde, sondern, ob die in Rede stehende Fläche auch nach Errichtung einer Hütte Zwecken der Waldkultur dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100001.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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