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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die beantragte Feststellung des Inhaltes, daß eine bestimmte Parzelle die in § 3 Abs 7 Tir NatSchG 1991 angeführten Eigenschaften aufweist, kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, da damit kein Recht oder Rechtsverhältnis festgestellt wird.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100041.X01Im RIS seit
25.01.2001