RS Vwgh 1994/9/26 94/10/0041

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
NatSchG Tir 1991 §3 Abs7;

Rechtssatz

Die beantragte Feststellung des Inhaltes, daß eine bestimmte Parzelle die in § 3 Abs 7 Tir NatSchG 1991 angeführten Eigenschaften aufweist, kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, da damit kein Recht oder Rechtsverhältnis festgestellt wird.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100041.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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