RS Vwgh 1994/9/26 94/10/0093

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §19 idF 1984/502;
ApG 1907 §45 idF 1984/502;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
RechtsmittelG politische Behörden 1896 §1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei der an einen Konzessionsinhaber einer Apotheke gerichteten Aufforderung, zur Frage der Zurücknahme der erteilten Konzession gemäß § 19 ApG Stellung zu nehmen, handelt es sich nicht um eine förmliche "Einleitung des Zurücknahmeverfahrens" mit Bescheidcharakter. Das Gesetz ordnet keinen Formalakt iZm einer solchen "Verfahrenseinleitung" an; es existiert auch keine Vorschrift des Apothekenrechts, die im vorliegenden Zusammenhang Rechtsfolgen an die "Einleitung des Zurücknahmeverfahrens" knüpft. Der Anordnung kommt auch keine Gestaltungswirkung bzw Feststellungswirkung zu. Es handelt sich somit lediglich um eine - auf § 37 und § 39 Abs 2 AVG beruhende - verfahrensleitende Anordnung, die einer abgesonderten Berufung nicht zugänglich ist. Auch aus § 45 ApG kann Gegenteiliges nicht entnommen werden. Denn vor dem Hintergrund der Formulierung "Entscheidungen und Verfügungen der politischen Behörden" im Stammgesetz (RGBl 1907/5 bzw des § 1 RechtsmittelG politische Behörde 1896 (RGBl 1896/101) kann dem Begriff "Verfügungen" im § 45 ApG - was die Zulässigkeit von Rechtsmitteln betrifft - nicht der Inhalt unterstellt werden, daß damit - abweichend von § 63 Abs 2 AVG - ein Rechtszug in Ansehung bloß verfahrensleitender, die Rechtsverhältnisse der Parteien weder gestaltender noch feststellender Anordnungen eingeräumt wäre.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenParteiengehörInstanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100093.X02

Im RIS seit

25.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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